Satzung
Satzung für den KreisSportBund Borken e.V. i.d.F. der Änderung vom 15.05.2010
als PDF Satzung 2010
§ 1 Name, Wesen, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen KreisSportBund Borken e.V. (KSB Borken).
(2) Der KreisSportBund Borken e.V. ist der Zusammenschluss der Sportvereine und der Stadt- und Gemeindesportverbände (SSV / GSV) im Kreis Borken.
(3) Er hat seinen Sitz in Borken und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Coesfeld eingetragen (VR Nr. 3344).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der KreisSportBund Borken e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der KreisSportBund Borken e.V. ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KreisSportBundes Borken e.V.. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des KreisSportBundes Borken e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der KreisSportBund Borken e.V. ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
(4) Er ist Mitglied im LandesSportBund NRW e.V. und kann Mitglied in anderen Organisationen sein.
(5) Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
b) Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entschädigung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den KreisSportBund Borken gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
c) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit weiteren Personen abzuschließen.
d) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Das Präsidium kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
e) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach einer Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
f) Einzelheiten regelt die Finanzordnung des KreisSportBundes Borken.
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§ 3 Zweck
(1) Zweck des KreisSportBundes Borken e. V. ist es:
a) dafür einzutreten, dass alle ihm angeschlossenen Sportvereine ihren Vereinsmitgliedern den gewünschten Sport unter zeitgemäßen Bedingungen anbieten können und die Individualmitglieder seiner Mitglieder ihren Sport ausüben können.
b)dafür einzutreten, dass allen Einwohnern und Einwohnerinnen im Kreis Borken die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
c)den Sport und die Kinder- und Jugendhilfe in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren,
d)den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten - auch gegenüber dem Kreis Borken, den Gemeinden und in der Öffentlichkeit - zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch Entwickeln und Umsetzen von geeigneten sportlichen, bildenden oder kulturellen Programmen, Maßnahmen oder Veranstaltungen oder auch der Gründung von Tochtervereinen oder Gesellschaften in Erfüllung der unter § 4 aufgeführten Kernthemen sowie der unter § 5 genannten Kernaufgaben.
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§ 4 Kernthemen
Zur Erfüllung der Satzungszwecke bearbeitet der KreisSportBund Borken e.V. insbesondere folgende Kernthemen:
- Politik
- Breitensport, Gesundheit, Demographie
- Bildung, Erziehung, Mitarbeiterentwicklung
- Sporträume - als Berater für Kommunen und Vereine
- Kultur
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§ 5 Kernaufgaben
Die Bearbeitung der Kernthemen ist insbesondere durch folgende Kernaufgaben zu erfüllen:
- politischer Lobbyismus, Interessenvertretung, Meinungsführerschaft,
- Dienstleistung,
- Innovation/Vordenken,
- Mitarbeiterentwicklung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements/ Ehrenamtes,
- Beratung, Information, Kommunikation,
- Finanzwirtschaft,
- Netzwerkaufbau und -pflege, Kooperationen,
- Koordinierung,
- Gender Mainstreaming und Schaffung von Chancengleichheit,
- Förderung der Kinder- und Jugendhilfe,
- Integration und Völkerverständigung,
- mit den Möglichkeiten des Sports die Altenhilfe, das Gesundheitswesen sowie das Wohlfahrtswesen zu fördern.
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§ 6 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des KreisSportBundes Borken e. V. sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für den gesamten KreisSportBund Borken e. V..
(2) Die Satzung sowie ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend des KreisSportBundes Borken beschlossen und bedarf der Bestätigung durch das Präsidium.
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(4) Die Satzung und die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des LandesSportBundes NRW e. V. stehen.
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§ 7 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist möglich als
a)ordentliche Mitgliedschaft, für alle ins Vereinsregister eingetragene Vereine, gemäß § 8,
b)Stadt- oder Gemeindesportverband gemäß § 9,
c)außerordentliche Mitgliedschaft gemäß § 10.
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§ 8 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist
a)die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung,
b)dass der Sitz des aufzunehmenden Vereins im Kreis Borken liegt.
(2) Mit Beginn der Mitgliedschaft in den KreisSportBund Borken e. V. erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des KreisSportBundes Borken e. V. und der Mitgliederorganisationen des LandesSportBundes NRW e. V. an; es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Organe des KreisSportBundes Borken e. V. und des LandesSportBundes NRW e. V. zu befolgen.
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§ 9 Stadt- und Gemeindesportverbände (SSV / GSV)
(1) Die juristisch selbständigen Stadt- und Gemeindesportverbände sind die regionalen Gliederungen innerhalb des KreisSportBundes Borken e.V. und in dieser Funktion gekorene Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung.
(2) Die Stadt- und Gemeindesportverbände regeln ihre Tätigkeit und ihre regionalen Aufgaben für ihre Mitgliedsvereine in jeweils eigenen Satzungen, die den Grundgedanken dieser Satzung entsprechen müssen.
(3) Ordentliche Mitglieder in den einzelnen Stadt- und Gemeindesportverbänden können nur Mitglieder sein, die auch Mitglied im KreisSportBund Borken e. V. sind.
(4) Das Verbandsgebiet der Stadt- und Gemeindesportverbände muss den Verwaltungsgrenzen des Kreises Borken entsprechen. Ändern sich die Verwaltungsstrukturen innerhalb des Kreises, haben die betroffenen Verbände sich binnen eines Jahres dieser neuen Struktur anzupassen.
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§ 10 Außerordentliche Mitgliedschaft
Außerordentliche Mitglieder sind sonstige dem Sport dienende Vereine und Institutionen.
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§ 11 Aufnahme
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 8 und §10 entscheidet das Präsidium nach Beratung.
(2) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Stadt- und Gemeindesportverbände bedürfen keiner formellen Aufnahme.
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§ 12 Austritt, Ausschluss und Auflösung
(1) Die Mitgliedschaft endet bei ordentlichen Mitgliedern durch den Wegfall einer der unter § 8 (1) genannten Bedingungen ansonsten durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
(2) Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
(3)Ausschluss aus dem Verein
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Präsidium unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an das Präsidium zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
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§ 13 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne der §§ 3 bis 5.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.
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§ 14 Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder
(1) Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Ehrenkommission von der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsident/zur Ehrenpräsidentin oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Der Ehrenpräsident/die Ehrenpräsidentin gehört dem Präsidium mit Stimmrecht an.
(3) Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.
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§ 15 Organe
Die Organe des KreisSportBundes Borken e. V. sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)das Präsidium
c)der Vorstand nach § 26 BGB
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§ 16 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KreisSportBundes Borken e. V.. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des KreisSportBundes Borken e. V. übertragen hat.
(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a)die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des KreisSportBundes Borken e.V.,
b)die Entgegennahme von Berichten des Präsidiums, des Vorstandes, der Kassenprüfer und gegebenenfalls besonderer Beauftragter,
c)die Entlastung des Präsidiums und Vorstandes,
d)die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres,
e)die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
f)die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen,
g)die Wahlen der Präsidiumsmitglieder nach § 18 und der Kassenprüfer,
h)die Nachwahl von Mitgliedern des Präsidiums und der Kassenprüfer mit der Amtsdauer bis zum Ablauf der aktuellen Amtsperiode,
i)die Beschlussfassung über die Satzung unter Einschluss eventueller Änderungen,
j)die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben,
k)die Beschlussfassung über Anträge.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Delegierten
a)der ordentlichen Mitglieder
b)der Sportjugend
c)der Stadt- und Gemeindesportverbände
d)der außerordentlichen Mitglieder
(4) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen, und zwar in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres. Sie ist von dem Präsidenten/der Präsidentin durch schriftliche Einladung der nach §16 (3) teilnehmenden Mitglieder und Personen mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin bei dem Präsidenten/der Präsidentin eingereicht sein. Das Präsidium lässt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens 10 Tage vor der Tagung den Mitgliedern zugehen.
(6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Nr. 4 und 5 ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.
(7) Antragsberechtigt sind:
a)die Mitglieder,
b)das Präsidium,
c)die Sportjugend,
d)die Stadt- und Gemeindesportverbände,
e)der Vorstand nach § 26 BGB.
(8) Zu Wahlvorschlägen sind die Mitglieder des Präsidiums und jede/jeder stimmberechtigte Delegierte in der Mitgliederversammlung berechtigt.
(9) Jedes Mitglied hat eine Grundstimme.
a)Alle ordentlichen Mitglieder haben darüber hinaus
- bei über 250 Mitgliedern eine weitere Stimme,
- bei über 500 Mitgliedern zwei weitere Stimmen,
- bei über 1.000 Mitgliedern drei weitere Stimmen.
Das Stimmrecht kann von einem/einer Delegierten einheitlich ausgeübt werden.
b)Die Sportjugend hat 5 Stimmen.
c)Die Stadt- und Gemeindesportverbände haben je eine Stimme.
d)Die Mitglieder des Präsidiums haben je eine Stimme.
(10) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin unterzeichnet.
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§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Präsident / die Präsidentin kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Der Präsident / die Präsidentin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
a) das Präsidium mehrheitlich oder
b) ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt.
(3) Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 16 mit folgenden Abweichungen:
a)Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen Einladung bis zu einer Woche.
b)Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3 Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
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§ 18 Präsidium
(1) Das Präsidium erfüllt die Aufgaben des KreisSportBundes Borken e. V. im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten / der Präsidentin,
- dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin Breitensport und Demographie,
- dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin Bildung, Kultur, Erziehung und Mitarbeiterentwicklung,
- dem Präsidiumsmitglied Finanzen,
- dem Präsidiumsmitglied Gesundheit,
- dem Präsidiumsmitglied Umwelt,
- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Sportjugend,
- dem Ehrenpräsidenten/der Ehrenpräsidentin als geborenes Mitglied,
- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes als ständiges Mitglied mit beratender Funktion.
(3) Das Präsidium ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren. Das Präsidium kann Fachwarte / Fachwartinnen berufen und abberufen.
(4) Der/die Vorsitzende der Sportjugend wird durch den Kreisjugendtag gewählt.
(5) Das Präsidium wird je zur Hälfte in jedem zweiten Jahr durch die Mitglieder-versammlung gewählt, und zwar in der ersten Wahlperiode in der Positionsfolge
a)Vizepräsident / Vizepräsidentin Breitensport und Demographie,
b)Vizepräsident / Vizepräsidentin Bildung, Kultur, Erziehung und Mitarbeiterentwicklung,
c)Präsidiumsmitglied Umwelt.
Zum anderen in der Folge
d)Präsident/Präsidentin,
e)Präsidiumsmitglied Finanzen,
f)Präsidiumsmitglied Gesundheit.
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§ 19 Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorgabe und Vertretung der politischen Zielsetzung des KreisSportBundes Borken e.V.,
- Erarbeitung und Vorgabe der inhaltlichen Aufgaben und Schwerpunkte der Wahlperiode,
- Beratung und Freigabe des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung,
- Beratung und Freigabe des Haushaltsentwurfes für das laufende Jahr zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung,
- Berufung der Geschäftsführung als Vorstand nach § 26 BGB,
- Controlling und Aufsicht über die Arbeit der Geschäftsführung als Vorstand nach § 26 BGB,
- Berufung von Ausschüssen und Kommissionen,
- Ernennung von Beauftragten,
- Genehmigung von Einzelgeschäften über 50.000,00 Euro.
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§ 20 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand) ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus zwei Personen.
(2) Der Vorstand wird vom Präsidium berufen. Es wird ein Vorsitzender bzw. eine Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender bzw. eine stellvertretende Vorsitzende bestellt. Das Präsidium kann einzelne Mitglieder des Vorstandes jederzeit abberufen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist alleine berechtigt, den KreisSportBund Borken e. V. zu vertreten. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsberechtigung in der Geschäftsordnung geregelt.
(4) Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des KreisSportBundes Borken e.V. soweit sie nicht dem Präsidium vorbehalten sind oder die Satzung es anders bestimmt. Ihm obliegt insbesondere die Erfüllung von Zweck und Aufgaben in der Exekutive nach Maßgabe der Beschlüsse und Vorgaben der Mitgliederversammlung und des Präsidiums.
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§ 21 Aufgaben des Vorstandes nach § 26 BGB
(1) Zu seinen Aufgaben gehören:
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums,
- Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung des Jahresetats,
- Vorbereitung der Jahresrechnung,
- Erstellung der Personalplanung,
- Erstellung der Investitionsplanung,
- Bewirtschaftung des Etats.
(2) Der Vorsitzende des Vorstandes legt dem Präsidium die nach Satzung notwendigen Beschlussvorlagen zur Entscheidung vor.
(3) Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist der Vorsitzende des Vorstandes.
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§ 22 Ständige Konferenz Stadt- und Gemeindesportverbände
(1) Die Vorsitzenden / Präsidenten/innen der Stadt- und Gemeindesportverbände oder deren Beauftragte bilden die Ständige Konferenz der Verbände.
(2) Die Ständige Konferenz der Verbände wird vom Präsidium begleitet und von der Verwaltung einberufen. Sie wählt aus ihrer Mitte den Sprecher/die Sprecherin und den Vertreter/die Vertreterin und hat über diese ein Antragsrecht an das Präsidium.
(3) Die Ständigen Konferenzen dienen als Plattform zur Meinungsbildung und zum Erfahrungsaustausch und sollten mindestens zweimal jährlich stattfinden. In ihnen werden die politischen Zielstellungen des KreisSportBundes Borken e. V. diskutiert. Das Ergebnis der Diskussion wird über das anwesende Präsidiumsmitglied in das Präsidium eingebracht.
(4) Organisation und Geschäftsführung erfolgen über die Verwaltung des KreisSportBundes Borken e.V..
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§ 23 Sportjugend
(1) Die Sportjugend des KreisSportBundes Borken führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und den Ordnungen des KreisSportBundes Borken e. V. selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles nähere regelt die Jugendordnung.
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§ 24 Ausschüsse / Kommissionen
Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen einsetzen, deren Mitglieder aus den Vereinen und den Stadt- und Gemeinde-sportverbänden bestehen sollen. Der Vorsitzende/die Vorsitzende soll Mitglied des Präsidiums des KreisSportBundes Borken e. V. sein. Die Beschlüsse der Ausschüsse und Kommissionen bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch das Präsidium.
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§ 25 Wirtschaftsführung
(1) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der vom Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beratung und zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben des KreisSportBundes Borken e. V. werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben.
(3) Kosten, die den Delegierten der Mitglieder bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und ständigen Konferenzen entstehen, werden von den entsendenden Organisationen getragen.
(4) Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung des KreisSportBundes Borken e. V..
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§ 26 Rechnungs- und Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer/Prüferinnen und je eine Vertretung, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer/eine Prüferin ausscheidet.
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§ 27 Abstimmung und Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/Versammlungsteilnehmerinnen verlangt wird.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie Entscheidungen gem. § 12 Nr. 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung des KreisSportBundes Borken e. V. einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(4) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem KreisSportBund Borken e. V. angehört. Ein zur Wahl Vorgeschlagener/eine zur Wahl Vorgeschlagene hat der Versammlung vor der Wahl seine/ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der/die Vorgeschlagene als Bewerber/Bewerberin.
(5) Für die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentinnen, der Präsidiumsmitglieder ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 27 (1) erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
(6) Steht für ein Amt nur ein Bewerber/eine Bewerberin zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn, dass stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer / Versammlungsteilnehmerinnen mit insgesamt mindestens 40 Stimmen widersprechen und geheime Wahl beantragen. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.
(7) Die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und deren Vertretung erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Gewählt sind die Bewerber/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen. Im gemeinsamen Wahlgang ist die Reihenfolge der Höchstzahlen entscheidend. Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern.
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§ 28 Haftungsbeschränkung für das Ehrenamt
Ehrenamtlich Tätige im KreisSportBund Borken e.V. haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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§ 29 Auflösung / Fusion
(1) Die Auflösung / Fusion des KreisSportBundes Borken e. V. kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung eingehen muss; diese muss den Antrag auf Auflösung / zur Fusion mit Begründung enthalten.
(2) Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist dem Kreis Borken für die Förderung von gemeinnützigen Sportvereinen zu übereignen.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 30 Gültigkeit dieser Satzung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)Diese Satzung wurde am 15. Mai 2010 in Borken beschlossen. Sie tritt am Tage des Beschlusses in Kraft und setzt die bisherige Satzung vom 08. März 2008 außer Kraft.
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