KSB Borken e.V.: „Wir bringen Menschen in Bewegung”KSB Borken e.V.: „Wir bringen Menschen in Bewegung”KSB Borken e.V.: „Wir bringen Menschen in Bewegung”
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Ordnungen

Geschäftsordnung

1.Rechtsgrundlagen (§ 6 der Satzung)

Rechtsgrundlagen des KSB Borken sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des KreisSportBundes Borken und des LandesSportBundes NW stehen.

Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Ausführung des Haushaltsplanes und der Zahlungsverkehr sind abschließend in der Finanzordnung des KreisSportBundes Borken geregelt.


2.Zuständigkeit und Verantwortung (§ 19, 20, 21 der Satzung)

Jedes Präsidiumsmitglied führt seinen Arbeitsbereich selbständig und voll verantwortlich.

Die Mitglieder des Präsidiums können, nach Absprache mit dem Vorstand, der Geschäftsstelle fachliche Angelegenheiten zur Bearbeitung übertragen.

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2.1.Aufgabenbereiche

Unbeschadet der Gesamtverantwortung haben die Präsidiumsmitglieder die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche wahrzunehmen, diese sind zur Zeit:


2.2. Der Präsident / die Präsidentin

  • vertritt den KreisSportBund Borken nach außen,
  • beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Präsidiums schriftlich mit Tagesordnung ein,
  • leitet die Mitgliederversammlungen und die Präsidiumssitzungen,
  • legt die Richtlinien für die Arbeit im Präsidium fest und stimmt diese mit dem Präsidium ab,
  • stellt die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sicher,
  • koordiniert alle Arbeiten und Interessen im Präsidium,
  • sichert die Funktionsfähigkeit des Präsidiums,
  • berät die Präsidiumsmitglieder bei der Durchführung ihrer Arbeiten und entscheidet in Zweifelsfällen,
  • nimmt an den Versammlungen des LandesSportBundes NRW teil,
  • hält, pflegt und beschafft den Kontakt zu Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen,
  • ist Ansprechpartner im Bereich Kindertagesstätte,
  • ist geborenes Mitglied in der Veranstaltergemeinschaft Lokalfunk,
  • ist geborenes Mitglied im Vorstand des Vereins zur Bewegungsförderung,
  • vertritt den KreisSportBund Borken e.V. in der EAdS,
  • nimmt an besonderen Anlässen (Jubiläen, Ehrungen, Geburtstagen) teil,
  • vertritt die Interessen des KreisSportBund Borken e.V. in der KreisSportBund Borken Service GmbH.

Der Präsident / die Präsidentin kann Aufgaben delegieren.

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2.3. Der Ehrenpräsident / Die Ehrenpräsidentin

  • setzt sich im Rahmen seiner/ihrer Möglichkeiten für die Belange des KreisSportBundes Borken ein und nimmt in Absprache mit dem Präsidenten repräsentative Aufgaben wahr,
  • erstellt eine Ehrungsvorschlagsliste, die der Ehrenkommission vorgelegt wird.


2.4. Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin Bildung, Erziehung, Mitarbeiterentwicklung

  • legt als Außenstellenleitung die Richtlinien für die Arbeit im Bildungswerk fest und stimmt diese mit dem Präsidium ab,
  • vertritt den KreisSportBund Borken im Verhinderungsfall des Präsidenten nach außen,
  • sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Präsidiums in seinem Bereich,
  • nimmt als Außenstellenleitung an den Versammlungen des Bildungswerkes des LandesSportBundes NRW teil,
  • nimmt an besonderen Anlässen (Jubiläen, Ehrungen, Geburtstage) teil,
  • vertritt die Interessen des KreisSportBundes Borken e.V. in der KreisSportBund Borken Service GmbH.


2.5. Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin Breitensport, Demographie

  • ist der Vertreter / die Vertreterin des Präsidiums in der ständigen Konferenz der SSV / GSV
  • sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Präsidiums in seinem Bereich,
  • legt die Richtlinien für die Arbeit im Bereich Sportabzeichen fest und stimmt diese mit dem Präsidium ab,
  • vertritt den KreisSportBund Borken im Verhinderungsfall des Präsidenten nach außen,
  • nimmt an den Sportabzeichen - Versammlungen des LandesSportBundes NRW teil,
  • nimmt an besonderen Anlässen (Jubiläen, Ehrungen, Geburtstage) teil.


2.6. Das Präsidiumsmitglied Finanzen

  • überwacht die Kassengeschäfte und Buchhaltung des KreisSportBundes Borken gemäß der Finanzordnung unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse des Präsidiums und stellt deren Ordnungsmäßigkeit sicher,
  • legt dem Präsidium des KreisSportBundes Borken fristgerecht mit dem Ziel einer Prüfung der Unterlagen durch die Kassenprüfer vor Genehmigung durch die Jahresversammlung das Rechnungsergebnis und den Haushaltsplan des KreisSportBundes Borken, für das nachfolgende Geschäftsjahr zur Beratung vor,
  • ist verpflichtet, das Präsidium des KreisSportBundes Borken unverzüglich zu informieren,
  • wenn die Finanzierung und Liquidität im KreisSportBund Borken in Gefahr sind,
  • vertritt die Interessen des KreisSportBundes Borken e.V. in der KreisSportBund Borken Service GmbH.


2.7. Der Vorsitzende / die Vorsitzende der Sportjugend

  • führt die Jugend des KreisSportBundes Borken eigenständig. Alles Weitere regelt die Jugendordnung.

2.8. Präsidiumsmitglied Gesundheit

  • sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Präsidiums in seinem Bereich,
  • legt die Richtlinien für die Arbeit im Bereich des Gesundheits- und Rehabilitationssports fest und stimmt diese mit dem Präsidium ab.


2.9. Präsidiumsmitglied Umwelt

  • sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Präsidiums in seinem Bereich,
  • vertritt den KreisSportBund Borken im Umweltausschuss.


2.10. Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Dem / der Vorsitzenden und dem / der stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Der / die Vorsitzende des Vorstandes ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich. Alles Weitere regelt die Dienstordnung.
  • Der / die Vorsitzende des Vorstandes übt die Arbeitgeberfunktion für das Personal des KreisSportBundes Borken aus,
  • erledigt die vom Präsidium und der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben,
  • führt die Geschäftsstelle und gibt Vorgänge nach Festlegung durch das Präsidium weiter,
  • bereitet die Mitgliederversammlungen, die Präsidiumssitzungen und die ständigen Konferenzen vor,
  • nimmt an Sitzungen und Versammlungen des LandesSportBundes NRW teil,
  • erstellt in Zusammenarbeit mit dem Präsidiumsmitglied Finanzen den Jahresbericht und den Haushalt des KreisSportBundes Borken e.V.,
  • bearbeitet organisatorische Vorgänge und führt den laufenden Schriftwechsel,
  • fertigt die Sitzungsniederschriften,
  • ist Geschäftsführer der KreisSportBund Borken Service GmbH,
  • ist geborenes Mitglied im Vorstand des Vereins zur Bewegungsförderung.
  • Der / die stellvertretende Vorsitzende vertritt den / die Vorsitzende/n in Abwesenheit. Er / sie ist berechtigt den KreisSportBund Borken e.V. nach außen zu vertreten, wenn der / die Vorsitzende länger als 10 Werktage bedingt durch Urlaub oder Krankheit nicht in der Geschäftsstelle anwesend sein kann, oder wenn es in dringenden Situationen unmittelbarer Entscheidungen bedarf und der / die Vorsitzende nicht erreicht werden kann.


3. Information

Die Präsidiumsmitglieder informieren den Präsidenten / die Präsidentin über Arbeitsergebnisse ihres Bereichs.

Der Vorstand informiert den Präsidenten / die Präsidentin und die zuständigen Präsidiumsmitglieder über die Arbeitsergebnisse.

Jedes Mitglied eines Organs des KreisSportBundes Borken erhält die entsprechenden Protokolle.


4. Sitzungen

Präsidiumssitzungen sollen von dem Präsidenten / der Präsidentin mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Die Terminfestlegung erfolgt möglichst langfristig.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Bei Bedarf kann der Präsident / die Präsidentin weitere Personen zu den Präsidiumssitzungen einladen.

Die Tagesordnung wird mit der Einladung bekannt gegeben. Themen können zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Außerordentliche Sitzungen finden nach Bedarf statt. Eine außerordentliche Präsidiumssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums dies beantragen.


5. Beschlüsse

Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist (§18 der Satzung). Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin bzw. der in seiner Abwesenheit tätigen Vertretung entscheidend.

Notwendige Eilbeschlüsse können unter Berufung auf § 26 BGB auch mündlich gefasst werden. Sie sind jedoch zur Information in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

Beschlüsse mit Ausgabenwirkung außerhalb des Haushaltsplanes bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Präsidiumsmitgliedes Finanzen.


6. Sitzungsprotokolle

Über alle Sitzungen des Präsidiums und der Ausschüsse sind Protokolle zu führen.

Aus den Protokollen müssen Datum, Tagungsort, Namen der Teilnehmenden und der Abwesenden, Tagesordnung, die Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge ihrer Behandlung mit Abstimmungsergebnis und die Beschlüsse im Wortlaut ersichtlich sein.

Die Protokolle sind 14 Tage nach Erscheinen genehmigt, falls kein schriftlicher Einspruch erfolgt ist. Sie sind von dem/der Protokollführer / Protokollführerin und von dem/der Sitzungsleiter / Sitzungsleiterin zu unterschreiben.


7. Auslagenerstattung

Bei Tätigkeiten von Präsidiumsmitgliedern im Auftrag des KreisSportBundes Borken nach vorheriger Abstimmung mit dem Präsidenten / der Präsidentin erfolgt Fahrtkostenersatz und Spesenregelung.


8. Gültigkeit / Änderungen

Die vorstehende Geschäftsordnung setzt die bislang gültige Geschäftsordnung des Vorstandes vom 19.06.2001 außer Kraft. Sie wurde durch Beschluss des Präsidiums mit Wirkung vom 26.05.2008 in Kraft gesetzt. Änderungen sind schriftlich beim Präsidenten zu beantragen, werden auf die Tagesordnung der nächsten Präsidiumssitzung gesetzt und bedürfen der einfachen Mehrheit.


Ehrenordnung des KreisSportBundes Borken

Präambel

Der KreisSportBund Borken würdigt Verdienste um den Sport durch Ehrungen.

Diese Ehrungen werden sowohl als Dank und Anerkennung für erworbene Ver-dienste und geleistete ehrenamtliche Mitarbeit als auch mit der Absicht vorgenommen, für künftiges Engagement zu motivieren.

Die Ehrenordnung ist die Grundlage für die Verleihung der Ehrungen. Jede Ehrung erfolgt im Namen des KreisSportBundes Borken.

Ehrungen sollen möglichst jährlich in würdiger Form vorgenommen werden, wobei die Verdienstplakette an bis zu fünf Persönlichkeiten und der Fittikus an eine Persönlichkeit verliehen werden.

§ 1

Der KreisSportBund Borken verleiht:

  • 1.1 Verdienstplakette
  • 1.2 den Fittikus

§ 2

  • 2.1 Die Verdienstplakette kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die langjährig ehrenamtlich und verdienstvoll in Vereinen des KreisSportBundes Borken tätig sind oder waren.
  • 2.2 Bei außergewöhnlichen Verdiensten kann die Verdienstplakette auch an Persönlichkeiten verliehen werden, die keinem Mitgliedsverein angehören.

§ 3

  • 3.1 Der Fittikus kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die langjährig ehrenamtlich tätig sind oder waren und außergewöhnliche Verdienste um die Sportentwicklung im Kreis Borken erworben haben.
  • 3.2 für den Sport im Kreis Borken auf regionaler oder über regionaler Ebene außergewöhnliche Verdienste erworben haben.

§ 4

  • 4.1 Ehrungsanträge für die Verleihung der Verdienstplakette müssen von GSV/SSV oder dem Präsidium des KreisSportBundes Borken an die Ehrenkommission erfolgen.
  • 4.2 Ehrungsvorschläge für die Verleihung des Fittikus unterbreitet die Ehrenkommission. Die Ehrenkommission wird vom Präsidium des KreisSportBundes Borken einberufen.
  • 4.3 Die Entscheidung für die Verleihungen obliegt dem Präsidium des KreisSportBundes Borken.

Beschlossen durch das Präsidium des KreisSportBundes Borken am 26.05.2008 in Weseke.

Diese Ehrenordnung tritt am 26.05.2008 in Kraft.

Der Ehrenkommission des KreisSportBundes Borken gehören an:

  • Ehrenvorsitzende/r KreisSportBund Borken
  • Präsident/in KreisSportBund Borken
  • Vorsitzende/r der Sportjugend im KreisSportBund Borken
  • Bis zu 2 Vertreter/-innen aus den SSV / GSV

 

Finanzordnung

1.Allgemeines

1.1. Die Wirtschaftsführung des KreisSportBundes Borken e.V. wird durch diese Finanzordnung geregelt.

1.2. Die dem KreisSportBund Borken e.V. für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwalten.

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2. Grundlagen der Finanzwirtschaft

2.1. Bewirtschaftung der Mittel

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft des KreisSportBun¬des Borken. Er ist nach Maßgabe der Satzung des KreisSportBundes Borken und dieser Finanzordnung für die Haushaltsführung verbindlich. Ansprüche und Ver¬bindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

2.2. Aufstellung des Haushaltsplanes

2.2.1. Der Haushaltsplan ist vom Präsidiumsmitglied Finanzen nach Maßgabe des Entwurfs des Vorstandes aufzustellen und dem Präsidium zur Beratung vorzulegen.

2.3. Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan obliegt entsprechend der Satzung der Mitgliederversammlung.


3.Gestaltung des Haushaltsplanes

3.1. Geltungsdauer des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan ist für den Zeitraum eines Rechnungsjahres aufzustellen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

3.2. Gliederung des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben nach dem Kontenplan des KreisSportBundes Borken zu gliedern.

3.3. Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben

Der Haushaltsplan muss alle im Rechnungsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des KreisSportBundes Borken voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthalten; ferner müssen die Ansätze des laufenden Jahres und die effektiven Zahlen des Vorjahres verzeichnet sein.

3.4. Bruttoveranschlagung der Mittel

Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veran¬schlagen. Von den Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht abgezogen werden; auf Ausgaben dürfen vorweg keine Einnahmen angerechnet werden.

3.5. Einzelveranschlagung

Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzel¬zwecken getrennt zu veranschlagen. Für den gleichen Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen des Haushaltsplanes veranschlagt werden.

3.6. Haushaltsausgleich

Die Ausgaben sind in ihrer Höhe so zu bemessen, dass sie von den voraussichtlichen Einnahmen gedeckt werden; auf einen Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben ist in besonderem Maße hinzuwirken.

3.7. Berichtspflicht des Präsidiumsmitgliedes Finanzen

Das Präsidiumsmitglied Finanzen hat dem Präsidium Bericht zu erstatten, wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist.

3.8. Nachtragshaushaltsplan

Einen Nachtragshaushaltsplan hat der Hauptausschuss zu beschließen, wenn

  • sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird (unter erheblichem Fehlbetrag bzw. unter einem erheblichen Umfang ist eine Summe zu verstehen, die insgesamt Euro 25.000 überschreitet).
  • bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haus¬haltsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen.

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4. Vorläufige Haushaltsplanung

Liegt zu Beginn des Rechnungsjahres ein rechtswirksamer Haushaltsplan nicht vor, so dürfen nur Ausgaben geleistet werden, zu deren Zahlung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

5. Ausführung des Haushaltsplanes

5.1. Verwaltung der Haushaltsmittel (ordentlicher Haushalt)

Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt dem Vorstand. Die Mittel sind so zu verwalten, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelnen Zweckbestimmungen fallen.

5.2. Ermächtigung zur Leistung von Ausgaben

5.2.1. Im Rahmen des Haushaltsplanes ist der Vorstand zur Leistung von Ausgaben zu den im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken ermächtigt.

5.2.2. Der Abschluss von langfristigen Verbindlichkeiten jeder Art über den Betrag von mehr als Euro 25.000,- im Jahr hinaus ist dem Präsidium vorbehalten (z.B. Verträge jeder Art).

5.2.3. Langfristige Verbindlichkeiten, die über den Betrag von mehr als Euro 25.000,- im Einzelfall nicht hinausgehen, können durch den Vorstand eingegangen werden. Sie sind in der nächsten Sitzung dem Präsidium mitzuteilen.

5.2.4. Anschaffungen im Bereich des Anlagevermögens sind ab Euro 50.000,- vom Präsidium zu genehmigen. Anschaffungen sind zu inventarisieren.

5.3. Haushaltsüberschreitungen (außerordentlicher Haushalt)

5.3.1. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

5.3.2. Für die Leistung darüber hinausgehender überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben (wenn die Deckung nicht gewährleistet ist) innerhalb eines Haushaltsjahres ist ermächtigt:

  • bis zu EURO 50.000,- der Vorstand
  • über EURO 50.000,- das Präsidium


6. Zahlungsverkehr

6.1. Grundsätzliches

6.1.1. Für die ordnungsgemäße Abwicklung sämtlicher Kassengeschäfte ist der Vorstand verantwortlich.

6.1.2. Die Einnahmen sind rechtzeitig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen. Die Ausgaben sind zu den Fälligkeitsterminen zu leisten.

6.1.3. Jede Rechnung ist vor Anweisung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und mit einem entsprechenden Vermerk von dem / der dazu Beauftragten mit Unterschrift zu versehen. Bei persönlicher Befangenheit ist der / die Vertreter/in zuständig.

6.1.4. Die Anweisung von Zahlungen an sich selbst kann weder vom Kassenführer / von der Kassenführerin noch vom Empfänger vorgenommen werden.

6.2. Bargeldloser Zahlungsverkehr

6.2.1. Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit bargeldlos über die Bank abzuwickeln. Alle Zahlungsvorgänge erfordern die Unterschrift des Vorstandes.

6.2.2. Schecks dürfen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können. Angenom¬mene Schecks sind unverzüglich als Verrechnungsschecks zu kennzeichnen. Sie sind ohne Zeitverzögerung einem Kreditinstitut zur Gutschrift einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen. Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.

6.3. Bargeldkasse

6.3.1. Zur Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs unterhält der KreisSportBund Borken eine Kasse.

6.3.2. Kassenmittel sind auf den nötigen Umfang zu beschränken. Sie sind in einem verschließbaren Behältnis unter Doppelverschluss sicher aufzubewahren.

6.4.Quittungen

6.4.1. Über jede Einzahlung ist dem Einzahler auf Verlangen eine Quittung auszustellen. Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, hat die Quittung den Vermerk „Eingang vorbehalten“ zu enthalten.

6.4.2. Barauszahlungen dürfen nur gegen Quittungen geleistet werden.


7. Buchführung

7.1. Die Geschäftsvorfälle sind in den nach dem Kontenplan des KreisSportBundes Borken geführten Konten nach den Regeln der Einnahme-Ausgaberechnung zu erfassen.

7.2. Über jeden Geschäftsvorfall muss ein Beleg vorhanden sein; es darf keine Buchung ohne Beleg vorgenommen werden.

7.3. Die Aufzeichnungen in den Büchern müssen richtig, klar, übersichtlich und nach¬prüfbar sein. Sie sind zeitnah vorzunehmen.

8. Rechnungslegung

8.1. Erstellen des Jahresabschlusses

Der Vorstand hat am Ende des Rechnungsjahres die Konten abzuschließen und ist für die ordnungsgemäße Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.

8.2. Nachweis der Einnahmen und Ausgaben

Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Rechnung des Jahres zu erfassen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

8.3. Vorlage des Jahresabschlusses an die Gremien

8.3.1. Das Präsidiumsmitglied Finanzen hat spätestens 3 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Präsidium den Jahresabschluss in Form einer Einnahme- Ausgaberechnung vorzulegen.

8.3.2. Das Präsidium hat den Jahresabschluss der Mitgliederver¬sammlung zur Genehmigung vorzulegen.

8.4. Entlastung des Präsidiums und des Präsidiumsmitgliedes Finanzen

Der Mitgliederversammlung obliegt die Entlastung des Präsidiumsmitgliedes Finanzen und des Vorstands durch Beschluss.


9. Prüfungswesen

9.1. Wahl der Prüfer / Prüferinnen

Zur Rechnungs- und Kassenprüfung werden gemäß § 26 der Satzung des KreisSportBundes Borken zwei Prüfer/Prüferinnen gewählt.

9.2. Aufgaben der Prüfer / Prüferinnen

Die Prüfung erstreckt sich neben der Überprüfung der Kassen- und Bankbelege in Bezug auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit auch auf die Einhaltung der Gremienbeschlüsse und der Bestimmungen der Finanzordnung mit Anhang.

9.3. Prüfungsrechte

Zur Durchführung der in 9.2 aufgeführten Aufgaben ist den Prüfenden jederzeit Einblick in die Konten sowie sämtliche Belege zu gewähren. Ihnen ist das Prüfungsgeschäft durch unverzügliche und erschöpfende Auskünfte zu erleichtern.

9.4. Prüfungsniederschrift

Über jede durchgeführte Prüfung fertigen die Prüfer/ -innen eine Niederschrift.
Ordnungen

10. Präsidiumsmitglied Finanzen

10.1. Unbeschadet der vorausgegangenen Vorschriften ist das Präsidiumsmitglied Finanzen dem Präsidium für alle Angelegenheiten der Finanz- und Wirtschaftsprüfung verantwortlich. Dieses gilt insbesondere für die Finanzplanung, die Überwachung des Haushaltsplanes und des Zahlungsverkehrs, die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen und die Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze.

10.2. Die Aufsichts- und Kontrollaufgaben des Präsidiumsmitgliedes Finanzen beziehen sich weiter auf Finanzfragen von grundsätzlicher Bedeutung und auf Geschäftsvorgänge, die wegen ihres Umfanges und ihrer besonderen Nachhaltig¬keit von besonderem wirtschaftlichen Gewicht sind.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung und dem dazugehörigen Anhang nicht geregelt sind, entscheidet das Präsidium.

11.2. Die vorstehende Finanzordnung setzt die bislang gültige Finanzordnung des Vorstandes vom 01.01.2002 außer Kraft. Sie wurde durch Beschluss des Präsidiums mit Wirkung vom 26.05.2008 in Kraft gesetzt. Änderungen sind schriftlich beim Präsidenten zu beantragen, werden auf die Tagesordnung der nächsten Präsidiums-Sitzung gesetzt und bedürfen der einfachen Mehrheit.

Anhang zur Finanzordnung

1.Aufwandsersatz

Für alle Präsidiumsmitglieder wird ein pauschaler Aufwandsersatz pro Jahr gezahlt.

Die Höhe des pauschalen Aufwandsersatzes beträgt für

  • den Präsidenten / die Präsidentin monatlich 40,00 €
  • den Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin Breitensport und Demographie, monatlich 35,00 €
  • den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin Bildung, Kultur, Erziehung und Mitarbeiterentwicklung, monatlich 35,00 €
  • das Präsidiumsmitglied Finanzen, monatlich 20,00 €
  • das Präsidiumsmitglied Gesundheit, monatlich 20,00 €
  • das Präsidiumsmitglied Umwelt, monatlich 20,00 €
  • den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Sportjugend, monatlich 20,00 €
  • den Ehrenpräsidenten/die Ehrenpräsidentin monatlich 20,00 €

2. Erstattung von Fahrtkosten

Bei Benutzung eines PKW im Auftrag des KreisSportBundes Borken können Fahrtkosten erstattet werden (derzeit 0,30 EURO pro km).

3. Repräsentationsausgaben

Ausgaben zum Zwecke der Repräsentation für besondere Fälle sind im Einzelfall bis zu einer Höhe von Euro 50,- genehmigungsfrei. Alle anderen Repräsentationsausgaben sind von dem Präsidenten / der Präsidentin oder seiner Vertretung vorab zu genehmigen.

Kontakt

info(a)ksb-borken.de
+49 (0)2862 / 41879 - 0

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